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   Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2004 - C-350/03   

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Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2004 - C-350/03 (https://dejure.org/2004,2026)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.09.2004 - C-350/03 (https://dejure.org/2004,2026)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. September 2004 - C-350/03 (https://dejure.org/2004,2026)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Schulte

  • EU-Kommission PDF

    Elisabeth Schulte und Wolfgang Schulte gegen Deutsche Bausparkasse Badenia AG.

    Verbraucherschutz - Haustürgeschäft - Kauf einer Immobilie - Durch eine Hypothek finanzierte Investition - Widerrufsrecht - Folgen eines Widerrufs

  • EU-Kommission

    Elisabeth Schulte und Wolfgang Schulte gegen Deutsche Bausparkasse Badenia AG

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Verbraucherschutz

  • Deutsches Notarinstitut

    Richtlinie 85/577/EWG
    Rechtsangleichung - Verbraucherschutz - Kundenwerbung an der Haustür - Richtlinie 85/577/EWG - Anwendungsbereich - Einheitliches Finanzgeschäft, das einen Realkreditvertrag und einen Immobilienkaufvertrag umfasst

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Widerrufsrecht bei Kauf von Schrottimmobilien!

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - NACH ANSICHT VON GENERALANWALT LEGER KÖNNEN SICH VERBRAUCHER NICHT AUF DIE HAUSTÜRGESCHÄFTERICHTLINIE BERUFEN, UM EINEN IMMOBILIENKAUFVERTRAG ZU WIDERRUFEN

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    RL 85/577/EWG Art. 3 Abs. 2 Buchst. a, Art. 5; EGV Art. 95 Abs. 3
    Keine Anwendung der Haustürgeschäfterichtlinie auf Immobilienkaufverträge ("Schulte/Badenia AG")

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    "Schrottimmobilien": Schlägt Widerruf des Kreditvertrags auf den Immobilienkaufvertrag durch? (IBR 2004, 655)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2003, 1437
  • ZIP 2004, 1946
  • ZfIR 2004, 854
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (33)

  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2004 - C-350/03
    Im Urteil Heininger hat der Gerichtshof eine Auslegung von zwei Punkten der Richtlinie vorgenommen.

    Der Bundesgerichtshof habe jedoch auch in seiner Rechtsprechung nach dem Urteil Heininger diese beiden Lösungen abgelehnt.

    "Sollte [nach dem Urteil Heininger] ein Widerrufsrecht [in Bezug auf Realkreditverträge] zu bejahen sein, wird [man] bei der Prüfung der ... Rechtsfolgen des Widerrufs zu berücksichtigen haben, dass § 9 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge im Sinne der Vorschrift nicht anwendbar ist.

    Im Urteil Heininger hat er nämlich festgestellt, dass.

    2 - C-481/99 (Slg. 2001, I-9945, im Folgenden: Urteil Heininger).

    4 - Urteil Heininger (Nr. 1 des Tenors).

    21 - Vgl. Urteil Heininger (Randnrn. 25 und 26).

    29 - Urteil vom 17. März 1998 in der Rechtssache C-45/96 (Dietzinger, Slg. 1998, I-1199, Randnr. 19) und Urteil Heininger (Randnr. 24).

  • EuGH, 16.12.1981 - 244/80

    Foglia / Novello

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2004 - C-350/03
    17 - Urteil vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80 (Foglia, Slg. 1981, 3045, Randnr. 21).

    52 - Vgl. insbesondere Urteil vom 12. Juni 1986 in den Rechtssachen 98/85, 162/85 und 258/85 (Bertini u. a., Slg. 1986, 1885, Randnr. 6) sowie Urteile Foglia (Randnr. 17), Lourenço Dias (Randnr. 19), Der Weduwe (Randnrn. 37 bis 39) und Gasser (Randnr. 24).

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2004 - C-350/03
    16 - Vgl. insbesondere Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93 (Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59) sowie Urteile PreussenElektra (Randnr. 38), Canal Satélite Digital (Randnr. 18) und Arduino (Randnr. 24).

    18 - Vgl. insbesondere Urteile Bosman (Randnr. 59), PreussenElektra (Randnr. 38) und Canal Satélite Digital (Randnr. 18) sowie Urteile vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-451/99 (Cura Anlagen, Slg. 2002, I-3193, Randnr. 16), vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-153/00 (Der Weduwe, Slg. 2002, I-11319, Randnr. 32) und vom 30. März 2004 in der Rechtssache C-147/02 (Alabaster, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 54).

  • KG, 08.11.2005 - 4 U 175/04

    Finanzierter Wohnungskaufvertrag: Bestellung einer Grundschuld; Widerruf eines

    Gemäß Art. 2 Abs. 1 lit.a) der EG-Verbraucherkreditrichtlinie findet diese nämlich keine Anwendung auf Kreditverträge, die, wie im Streitfall, dem Erwerb von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder Gebäude dienen (vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Leger vom 28. September 2004 vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-350/03 zu der vergleichbaren Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 lit.a) der Richtlinie 85/577/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen; im Folgenden: EG-Haustürgeschäfterichtlinie, sowie die Urteile vom 25. Oktober 2005, - C-350/03 und C-229/04-).

    Dies hat auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinen jüngsten Entscheidungen vom 25. Oktober 2005 (C-350/03 und 229/04) bestätigt.

  • OLG Stuttgart, 23.11.2004 - 6 U 82/03

    Widerruf einer Willenserklärung nach dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz bei

    U.U. im Gegensatz zu den Auslegungskriterien des europäischen Rechts (vgl. hierzu Léger Schlussanträge vom 28. Sept. 2004 in der Rechtssache C - 350/03 des EuGH Tz. 88 und 94) ist im deutschen Zivilrecht auch sonst anerkannt (vgl. hierzu z.B. Heinrichs in Palandt BGB 63. Auflage Einleitung vor § 1 Rdnr. 51), dass die grammatische Auslegungsmethode, also diejenige, die sich auf den Wortlaut der Norm stützt, zwar Ausgangspunkt der Auslegung ist und die gewichtigste der Auslegungsregeln darstellt; über sie kann aber hinweggegangen werden, wenn besondere Gründe eine vom Wortlaut abweichende Auslegung nicht nur nahe legen, sondern gebieten.
  • KG, 02.11.2004 - 4 U 20/04

    Widerruf eines Realkreditvertrages: Reichweite einer Sicherungsvereinbarung und

    Gemäß Art. 2 Abs. 1 lit.a) der EG-Verbraucherkreditrichtlinie findet diese nämlich keine Anwendung auf Kreditverträge, die, wie im Streitfall, dem Erwerb von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder Gebäude dienen (vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Lnn vom 28. September 2004 vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-350/03 zu der vergleichbaren Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 lit.a) der Richtlinie 85/577/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen; im Folgenden:.

    Darüber hinaus hat jüngst der Generalanwalt Lnn in seinen Schlussanträgen vom 28. September 2004 vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-350/03 ausgeführt, dass die EG-Haustürgeschäftrichtlinie ausdrücklich nicht für Immobiliengeschäfte gelte.

  • OLG Köln, 15.12.2004 - 13 U 103/03

    Haftung der Bank beim finanzierten Immobilienkauf; Risikoaufklärungspflichten und

    Insoweit verbietet sich aus Gründen der Rechtssicherheit eine teleologische Reduktion (in diesem Sinne EuGB GA (Generalanwalt Philippe Léger), Schlussanträge v. 28.09.2004 - Rs C-3259/03, ZIP 2004, 1946, 1950).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2011 - C-482/09

    Budejovický Budvar - Richtlinie 89/104/EWG - Angleichung der Rechtsvorschriften

    32 - In diesem Sinne Ehlers, D., Allgemeines Verwaltungsrecht (hrsg. von Hans-Uwe Erichsen u.a.), § 2 I 6, S. 59, Randnr. 14. Generalanwalt Léger ist in seinen Schlussanträgen vom 28. September 2004, Schulte (C-350/03, Urteil vom 25. Oktober 2005, Slg. 2005, I-9215, Nrn. 84 f.) gewissermaßen von einem Vorrang der Wortlautauslegung ausgegangen, als er erklärt hat, dass die finalistische Auslegung nur dann angewendet werde, wenn verschiedene Auslegungen der fraglichen Vorschrift möglich seien bzw. wenn die fragliche Vorschrift allein anhand ihres Wortlauts, etwa wegen ihrer Mehrdeutigkeit, nur schwer auszulegen sei.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-438/21

    Kommission/ Pharmaceutical Works Polpharma und EMA - Rechtsmittel -

    31 Vgl. hierzu die Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Schulte (C-350/03, EU:C:2004:568, Nrn. 84 bis 88 und die dort angeführte Rechtsprechung) und des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache European Federation for Cosmetic Ingredients (C-592/14, EU:C:2016:179, Nr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Stuttgart, 24.07.2006 - 6 U 8/06

    Begriff der beiderseits vollständigen Erbringung der Leistungen bei verbundenen

    In Anbetracht der Ausführungen des Generalanwalts xxx vom 28.09.2004 im Verfahren C 350/03 (dort Randziffern 38 - 48), die durch den Ausgang des Verfahrens xxx gestützt werden, erhebt der Senat zunächst Beweis über das Vorliegen einer Haustürsituation sowie den Ausschlusstatbestand der vorhergehenden Bestellung und legt die Sache erst danach (sofern sich die Haustürsituation erweist und nicht ein anderes Verfahren vorher vorlagereif ist) dem EuGH zur Klärung der Frage vor, ob die zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts nach § 2 Abs. 1 S. 4 HWiG mit der Haustürrichtlinie vereinbar ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-442/16

    Gusa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Besondere

    20 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Léger in der Rechtssache Schulte (C-350/03, EU:C:2004:568, Nr. 88).
  • OLG Dresden, 19.09.2005 - 8 W 1028/05

    Eigentumswohnung; Wissensvorsprung

    Hier könnte es unter Umständen trotz der vom XI. Zivilsenat verfolgten Linie (vgl. etwa Beschlüsse vom 16. und 23.09.2003, WM 2003, 2184 und 2186) im Hinblick auf die Rechtsfolgen seiner Lösung und die vom Europäischen Gerichtshof noch nicht beschiedenen Vorlagen des Landgerichts Bochum vom 29.07.2003 (WM 2003, 1609; Schlussanträge des Generalanwaltes vom 28.09.2004, ZfIR 2004, 854) und des Oberlandesgerichts Bremen vom 27.05.2004 (WM 2004, 1628; Schlussanträge des Generalanwaltes vom 02.06.2005) noch zu Änderungen der nationalen Rechtsprechung kommen.
  • VG Osnabrück, 28.06.2023 - 1 A 52/22

    DIN EN 45501; NAWID; Nicht selbsttätige Waage; OIML R 76-1; Waagen-Kassen-System;

    Dies gilt nach der Auffassung des Generalanwaltes beim EuGH auch dann, wenn der Zweck des EU-Rechtsaktes für eine solche (nicht mögliche) Auslegung streitet (Schlussanträge vom 28.9.2004 - C 350/03, Rn. 91, 87, juris).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-73/17

    Generalanwalt Wathelet schlägt dem Gerichtshof vor, nur die Handlung, mit der der

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2016 - C-46/15

    Ambisig

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2009 - C-33/08

    Agrana Zucker - Gemeinsame Agrarpolitik - Gemeinsame Marktorganisation für Zucker

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